Abwasserbeseitigung
Kanal und Abwasser in Bexbach
Der Abwasserbetrieb der Stadt Bexbach betreibt und unterhält die öffentliche Kanalisation im Stadtgebiet. Hier werden jährlich hohe Investitionen getätigt, die auf den ersten Blick nicht auffallen. Ein funktionierendes Kanalsystem ist jedoch unerlässlich für die Infrakstruktur in einer Kommune.
Was ist die öffentliche Kanalisation in Bexbach?
Die öffentliche Kanalisation beinhaltet die Sammelkanäle, Schächte, Regenüberlaufbauwerke und Regenrückhaltebecken. Sie beinhaltet nicht den Grundstücksanschluss zwischen Haus und Sammelkanal. Die Unterhaltung dieses Kanales obliegt dem Grundstückseigentümer.
Grundlage hierfür ist die Grundstücksanschlusssatzung der Stadt Bexbach. Hier ist auch geregelt, welche Reparaturen privat ausgeführt werden dürfen und welche Maßnahmen gegen Gebührenbescheid durch die Stadt Bexbach ausgeführt werden müssen. Welche Arten von Abwässern dürfen eingeleitet werdenwelche nicht? Auch das regelt die Abwassersatzung der Stadt Bexbach. Die Kosten regelt die Abwassergebührensatzung.
Das Formular zur Beantragung oder Erneuerung eins Grundstücksanschlusses finden sie hier. Mit diesem besteht auch die Möglichkeit, die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung zu beantragen.
Grundsätzlich sind alle Wohnhäuser an den Kanal anzuschließen. Der Betrieb von Klär- und Sickergruben ist nicht mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Überlauf der Gruben an den Kanal angeschlossen ist. Grundlage hierfür sind unter anderem das Saarländische Wassergesetz und das Wasserhaushaltsgesetz.
Ebenso sind alle anfallenden Oberflächenwässer in den Kanal abzuleiten. Die Stadt Bexbach gestattet jedoch, Flächen vom Kanal abzuklemmen, sofern die Versickerung der anfallenden Niederschlagsmengen nachbarschaftliche Interessen nicht gefährdet. Für solche abgehängten Flächen entfällt dann auch die Gebühr für das Oberflächenwasser.
Weiterhin müssen alle dem Grundstück zugehörigen Kanäle dem Stand der Technik entsprechen. Nach aktueller Rechtsprechung bedeutet dies, "die Kanäle müssen dicht sein". Ein undichter Kanal, der Abwasser austreten lässt, stellt eine Straftat nach § 324 StGB dar. Einen Bestandsschutz für bestehende Kanale gibt es nicht. Die rechtliche Grundlage sind auch hier das Wasserhaushaltsgesetz, das Saarländische Wassergesetz und die allgemein anerkannten Regeln der Technik wie die DIN-Normen und das DWA Regelwerk.
Aus der Änderung des Wasserhaushaltsgesetztes des Bundes ergibt sich zudem die Verpflichtung zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung. Es gibt für private Hauseigentümer u.U. die Möglichkeit, eine Förderung für die Dichtheitsprüfung und die spätere Sanierung der Kanäle über ein KFW-Programm zu beantragen. Informationen hierzu erhalten Sie beim Infocenter für Wohnwirtschaft und Infrastruktur unter Telefon 0180 1335577. Die Verantwortung für die Einhaltung der Regeln und Gesetzte obligt dem Grundstückseigentümer des angeschlossenen Anwesens.
Die Verantwortung für die oben angeführte öffentliche Kanalisation liegt bei der Stadt Bexbach. Fragen beantwortet der Bereich Technische Dienste gerne. Die Kontaktdaten finden Sie unten.